Vereinssatzung

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Mitgliedsbeiträge
  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 7 Organe
  • § 8 Mitgliederversammlung
  • § 9 Vorstand
  • § 10 Kassenführung
  • § 11 Vermögen des Vereins
  • § 12 Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rosinka – Deutsch-russisches Kultur- und Bildungszentrum”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Altenstadt und ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichtes eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein wendet sich in erster Linie an in Altenstadt und Umgebung lebende russischsprachige Personen sowie an alle, die an russischer Kultur und an Russland interessiert sind. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.

Förderung der Bildung im Allgemeinen sowie Pflege der russischen Sprache im Besonderen.

 1.      Hilfe bei der Überwindung von Integrationsschwierigkeiten in Deutschland.

2.      Vorbereitung und Förderung der Gründung einer bilingualen deutsch-russischen Schule in Altenstadt.

3.      Erhaltung der russischen Kultur in ihrer Wechselwirkung mit den deutschen und anderen Kulturen.

4.      Förderung der Völkerverständigung.

5.      Unterstützung der kulturellen und humanitären Beziehungen zwischen Deutschland und den Republiken der ehemaligen UdSSR.

6.      Bereicherung des multikulturellen Standorts Altenstadt und Umgebung.

7.      Unterstützung der Kinder und Jugendlichen aus der ehemaligen UdSSR bei der Integration in die deutsche Gesellschaft, Förderung der Völkerverständigung durch gemeinsame AG-Projekte mit verschiedenen deutschen und anderen Kulturvereinen.

8.      Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.

Der Vereinszweck soll u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

1.      Zusätzlich zur Regelschule muttersprachlicher Unterricht (russische Sprache, Literatur, Geschichte etc.) für Kinder und Jugendliche aus der ehemaligen UdSSR. Aufbau einer russischen Bibliothek.

2.      Nachhilfe in anderen Fächern, um die Integration in der Regelschule zu erleichtern. Es wird eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern der Regelschule angestrebt.

3.      Aufbau einer psychosozialen Beratungsstelle für russischsprachige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Hilfe der qualifizierten Kräfte (SozialarbeiterInnen, PsychologInnen).

4.      Unterschiedliche Kulturprojekte und Kulturveranstaltungen mit dem Zweck der Erhaltung der russischen Kultur.

5.      Kulturveranstaltungen, Vorträge, Seminare, Kursangebote für russische sowie deutsche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu den Fragen der russischen, der deutschen und der russisch-deutschen Geschichte und Kultur.

6.      Deutsch-russischer Gesprächskreis.

7.      Austauschprojekte im Rahmen der Tätigkeiten unterschiedlicher Kulturvereine.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins „Rosinka – Deutsch-russisches Kultur- und Bildungszentrum” zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen Person und jeder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts erworben werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.      Fördernde Mitgliedschaft kann jede natürliche Person und jede juristische Person erwerben. Sie ist beitragspflichtig. Der Vorstand gibt die Höhe des jährlichen Beitrages an.

4.      Ehrenmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.      Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 10. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

2.      Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1.      mit dem Tod des Mitglieds,

2.      durch schriftliche Austrittserklärung,

3.      durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Oktober zugegangen sein.

Ein Ehrenmitglied kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.

Ein Mitglied, das die Interessen des Vereins „Rosinka – Deutsch-russisches Kultur- und Bildungszentrum” nachhaltig schädigt, indem es dieser Satzung oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandelt und⁄oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachtet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 7 Organe

1.      Die Organe des Vereins sind:

–  die Mitgliederversammlung,

–  der Vorstand.

2.      Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind nur innerhalb von 2 Monaten nach der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

I.      Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

II.

1.      Wahl der Vorstandsmitglieder,

2.      Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters, die beide dem Vorstand nicht angehören dürfen,

3.      Entgegennahme des Jahresberichtes,

4.      Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes,

5.      Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,

6.      Entlastung des Vorstandes,

7.      Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

8.      Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,

9.      Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

III.       Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 40% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird oder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

IV.      Sowohl die Mitgliederversammlung als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens 2 Mitglieder des Vorstands.

V.      In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

VI.       Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

VII.       Die Auflösung des Vereins sowie die Änderungen der Satzung – auch des Vereinszwecks – können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierauf ist in der Tagesordnung ausdrücklich mindestens 4 Wochen vorher hinzuweisen. Zur Annahme des Auflösungsantrages, der Änderungen der Satzung sowie des Vereinszwecks ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Vorstand

1.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen und Fachberater hinzuziehen.

2.      Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:

–  dem Vorsitzenden (erster Vorsitzender),

–  seinen zwei Stellvertretern,

–  einem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

3.      Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4.      Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich.

5.      Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter im Sinne des Paragraphen 30 BGB und andere hauptamtliche Kräfte bestellt werden. Die Anstellung eines hauptamtlichen Mitarbeiters bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassenführung

1.      Der Kassenwart besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.

2.      Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1. Februar dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

3.      Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse vom Kassenprüfer oder seinem Stellvertreter oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 11 Vermögen des Vereins

Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist die Aufgabe des Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.

§ 11a Auflösungsbestimmungen

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, bestimmt die Mitgliederversammlung Liquidatoren für das Vermögen, und diese legen die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Völkerverständigung.

§ 12 Satzung

Die Satzung bedarf der Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit des Vereins gemäß Paragraph 5, Abs.1, Ziffer 9 des Körperschaftssteuergesetzes.

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Irina Petek

Irina Kwindt

Ida Danilow

Erna Flessa

Katheryna Hübner

Larissa Dück

Julia Hallensleben

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